Sauberkeit und Ordnung in der Gemeinde

 

Ein sauberes Dorf sollte das Ziel aller Bürger unserer Gemeinde sein:

Reinigung der öffentlichen Straßen und Gehwege zzgl. der Wasserrinne

Aus gegebenem Anlass weist die Gemeinde Bischbrunn auf die Regelungen der sog. Reinigungs- und Sicherungsverordnung hin:

Laut der genannten Verordnung sind die öffentlichen Straßen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit, insbesondere durch die Eigentümer, zu säubern.

Dies gilt auch für unbebaute Grundstücke.

Dabei sind die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege, Wirtschaftswegen und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)

  1. nach Bedarf zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit diese in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen.

Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.

  1. von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.
  1. bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche liegen.

Bei der Verordnung handelt es sich um eine bewehrte Verordnung.

D.h. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbuße belegt werden.

Für in die öffentlichen Verkehrsflächen hineinwachsende Hecken, Bäume und Sträucher gilt folgendes:

Die Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und haften für Un­fälle und Schäden, die durch Überwuchs Ihrer Begrünung entstehen können. Daher sollte im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer folgende Hinweise beachtet werden:

  • Schneidet Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plät­zen rechtzeitig soweit zurück, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können.
  • Beachtet das „Lichtraumprofil“ wenn das Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Die Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über Rad-/bzw. Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu ei­ner Höhe von 4,50 m.
  • Schneidet Hecken, Sträucher und Bäume an Straßeneinmündungen und Kreuzungen so weit zurück, dass sie nicht über Ihre Grundstücksgrenze hin­ausragen. Dann können Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen gar nicht erst entstehen. Achten Sie auch darauf, das Sichtdreieck freizuhalten.
  • Schneidet Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenleuch­ten und Verkehrszeichen soweit zurück, dass die Leuchten in ihrer Beleuch­tungsfunktion nicht behindert werden und die Verkehrszeichen problemlos aus mehreren Metern Entfernung gesehen werden können.

Ebenso ist grundsätzlich darauf zu achten, dass weder Verkehrszeichen noch Straßenlaternen durch Anpflanzungen verdeckt werden.

Um Einhaltung und Beachtung wird gebeten!

Vielen Dank für eure Mithilfe.

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