Verbot von offenem Feuer

Vollzug der Verordnung über die Verhütung von Bränden (WB) und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG);
Erlass eines Verbotes von offenem Feuer im Gesamtgebiet der Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld
 
Die Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld erlässt folgende
 
                            Allgemeinverfügunq:
 
I. Für das Gesamtgebiet der Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld (Gemeinden Birkenfeld, Bischbrunn, Erlenbach, Esselbach, Hafenlohr, Karbach, Roden, Rothenfels und Urspringen) wird ein Verbot von offenem Feuer erlassen.
 
II. Als Ausnahmeregelung ist das Grillen innerorts mittels Holzkohlegrills im privaten Bereich erlaubt.
 
III. Die sofortige Vollziehung der Ziffer I. wird angeordnet.
 
IV. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
 
Hinweis:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die  Allgemeinverfügung ist mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld, Ordnungsamt, Zimmer 04, hinterlegt. Sie kann auf Wunsch eingesehen werden.
 
Zu II: Vor Entzünden des Grillfeuers muss gewährleistet sein, dass davon keine Gefahr für die unmittelbare Umgebung ausgeht. Der Grill darf nur auf feuerfestem Untergrund stehen und es ist ein ausreichender Mindestabstand zu leicht entzündbaren Stoffen (z.B. trockenes Gras, Holz) einzuhalten. Der Grill ist ständig durch eine geeignete Person unter Aufsicht zu halten. Bei starkem Wind darf nicht gegrillt werden, da sonst Funkenflug ein Feuer
verursachen könnte. Beim Verlassen des Grills müssen Feuer und Glut vollständig erloschen sein, d.h. die Glut muss bei Bedarf mit Wasser abgelöscht werden.
 
Marktheidenfeld, 06.06.2023
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