Vollzug tierseuchenrechtlicher Vorschriften

Amtlich festgestellter Ausbruch der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) - Festlegung eines Sperrgebiets im Bereich der Gemeinden Schollbrunn, Hasloch und Bischbrunn

 

Das Landratsamt Main-Spessart erlässt aufgrund des amtlich festgestellten Ausbruchs der Fischseuche „virale hämorrhagische Septikämie“ (VHS) in den Gemarkungsbereichen Schollbrunn, Hasloch und Bischbrunner Forst folgende

Allgemeinverfügung:

1. Die Gewässer „Klingenwiesengraben“, „Kropfbach“, „Haslochbach“, „Schleifbach“ und „Haselbach“ werden als Sperrgebiet zur Vermeidung der Verschleppung der Fischseuche virale hämorrhagische Septikämie (VHS) unter den Maßgaben der Nr. 2 dieser Verfügung erklärt.

Für den Bereich des „Haselbachs“ gilt dieses Sperrgebiet nur bis zur Landkreisgrenze.

2. Für das in der Nr. 1 dieser Verfügung festgelegte Sperrgebiet gelten folgende Maßgaben:

2.1 Bisher noch nicht registrierte

2.1.1 Anlagen, in denen Fische gehalten werden, auch wenn sie nicht in den Verkehr gebracht werden sollen,

2.1.2 Angelteiche und

2.1.3 Aquakulturbetriebe, die Fische aus Aquakulturen direkt in kleinen Mengen ausschließlich für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, welche die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, in den Verkehr bringen

sind beim Landratsamt Main-Spessart, Marktplatz 8, 97753 Karlstadt, vom Betreiber zu melden.

2.2 Die in dem Sperrgebiet gelegenen Aquakulturbetriebe sind nach näherer Anweisung des Landratsamtes Main-Spessart virologisch auf die Fischseuche VHS zu untersuchen.

2.3 Die in dem Sperrgebiet gelegenen Aquakulturbetriebe unterliegen der behördlichen Beobachtung.

2.4 Wer Fische aus Aquakulturen aus einem in dem Sperrgebiet gelegenen Betrieb verbringen will, bedarf der Genehmigung des Landratsamtes Main-Spessart.

3. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2.3 dieser Verfügung wird angeordnet.

4. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

5. Diese Allgemeinverfügung gilt am auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) wird die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekanntgemacht wird. Die entsprechende Allgemein-verfügung liegt samt Begründung im Landratsamt Main-Spessart, Würzburger Str. 9a, 97753 Karlstadt, während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus.

Hinweis

Das Landratsamt Main-Spessart hebt die Festlegung als Sperrgebiet nach § 27 Fisch-seuchenverordnung (FischSeuchV) auf, soweit die Untersuchungen in dem Sperrgebiet mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind (§ 28 Abs. 2 und 3 FischSeuchV).

Landratsamt Main-Spessart

Karlstadt, den 27.06.2016

Stockmann

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